Die Ausschaffungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 392 Tagen wird im Umfang von 392 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘290.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19‘548.55, insgesamt bestimmt auf CHF 31‘838.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13‘409.95). […] IV. [amtliche Entschädigung] E. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 f. und 49 OR sowie Art. 126, 427 und 433 StPO erkannt: