Bezüglich der bei C.________ mit Verfügung des Office d'application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. C.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b [recte: AuG], Art. 422, 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.