beides begangen bzw. festgestellt am 31.10.2017 in Thun und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB Art. 10 Abs. 4, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 3 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 110.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘120.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz