Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a VKD). 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung als Lenker eines Personenwagens; 2. des Nichtmitführens von Führer- und Fahrzeugausweis,