IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10 Die ausgesprochene Busse von total CHF 110.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, steht in Einklang mit den Ansätzen der Ordnungsbussenverordnung (OBV) und der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB), welches zu einer leichten Reduktion der Gesamtbusse führt.