10. Nichtmitführen des Führer- und Fahrzeugausweises Nach Art. 99 Abs. 3 SVG wird der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, mit Busse bestraft. Art. 10 Abs. 4 SVG sieht vor, dass die Ausweise stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2017 den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich führte. Er hat sich damit der Übertretung gemäss Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gemacht.