Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens ohne Freisprechanlage telefonierte und dabei das Telefon in der Hand hielt. Nach dem Gesagten hat er sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Daran ändert nichts, dass durch sein Verhalten kein Lebewesen zu Schaden kam (vgl. pag. 266). Art. 90 Abs. 1 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert.