Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Nicht anders verhalte es sich, wenn beispielsweise durch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Wange die freie Bewegung des Kopfs beeinträchtigt und das Sichtfeld eingeschränkt werde, da dadurch insbesondere notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels in mit Art. 31 SVG nicht vereinbarer Weise behindert oder verunmöglicht würden (BGE 120 IV 63 E. 2e S. 67; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).