Es erwog, da das Führen eines Telefongesprächs stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem mit welcher Hand das Gerät gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen der Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise