In BGE 120 IV 63 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verletzte. Es erwog, da das Führen eines Telefongesprächs stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen.