Im Übrigen sieht die Kammer ihrerseits keine Veranlassung, von den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2017 während des Lenkens eines Personenwagens ohne Freisprecheinrichtung telefonierte und den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich führte (pag. 243, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte das Telefon während des Telefonierens in der Hand hielt (vgl. pag. 216 Z. 22 ff.).