Daran vermag der Umstand, dass offenbar falsche Polizisten ihr Unwesen treiben, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Polizist C.________ den Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle lediglich aufforderte, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen und nicht etwa Geld von ihm verlangte (vgl. pag. 1; pag. 216 Z. 19 f.; pag. 218 Z. 17, Z. 20 f.). Sein Vorgehen war damit nicht mit demjenigen von falschen Polizisten vergleichbar (vgl. pag. 267 f.). Im Übrigen sieht die Kammer ihrerseits keine Veranlassung, von den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.