8 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) weisen sich die Angehörigen der Kantonspolizei durch das Tragen der Uniform oder das Vorzeigen des Ausweises aus. Polizist C.________ war somit nicht verpflichtet, dem Beschuldigten seinen Ausweis vorzuzeigen. Vielmehr wies er sich bereits durch das Tragen seiner Uniform aus (vgl. auch pag. 216 Z. 34 ff.). Daran vermag der Umstand, dass offenbar falsche Polizisten ihr Unwesen treiben, nichts zu ändern.