Zudem habe er nie bestritten, beim Autofahren telefoniert zu haben. In Anbetracht dessen könne vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ abgestellt werden (pag. 243, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Eingaben des Beschuldigten ist nicht zu entnehmen, dass er die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine materielle Rechtsverletzung geltend macht. Er rügt in seiner Berufungserklärung vom 16. März 2018 einzig, ein Polizist habe sich mit einem Amtsausweis auszuweisen.