8. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ seien klar, widerspruchsfrei und konsistent. Demgegenüber habe der Beschuldigte nicht nachvollziehbare und durch den Gebrauch von Fantasiewörtern verwirrende Ausführungen gemacht. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er habe nie in Abrede gestellt, den amtlichen Führer- und Fahrzeugausweis nicht mitgeführt zu haben. Zudem habe er nie bestritten, beim Autofahren telefoniert zu haben.