341 Abs. 1 StPO). Da es der Gerichtspräsidentin oblag, den Beschuldigten eingehend zu seiner Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO), hatte auch nur sie die Fragen zu stellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 9. November 2017 (pag. 4) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 31. Oktober 2017 in Thun als Lenker eines Personenwagens ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwendet zu haben. Zudem habe er den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich geführt.