Seine beiden letzten Fragen (pag. 216 Z. 38 f., Z. 43) trugen nichts zur Sache bei, weshalb die Gerichtspräsidentin legitimiert war, sie nicht zuzulassen. Darüber hinaus führt der Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche prozessrelevanten Fragen seinerseits nicht behandelt worden wären. Soweit der Beschuldigte von einem eigentlichen (Gegen-)Fragerecht in seiner Einvernahme ausgeht, verkennt er, dass die Durchführung der Einvernahme Sache der Verfahrensleitung ist (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO).