7 Als Partei kam dem Beschuldigten gestützt auf Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich das Recht zu, Vor- und Zwischenfragen aufzuwerfen, wovon er auch Gebrauch machte. Die wiederholt gestellte Vorfrage nach der Legitimation der Gerichtspräsidentin wurde insofern beantwortet, als die Gerichtspräsidentin auf die Akten verwies, woraus ihre Legitimation hervorgehe (pag. 214). Zudem erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, dem Zeugen C.________ Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 216 Z. 34, Z. 38 f., Z. 43). Seine beiden letzten Fragen (pag.