_», der während der ganzen Parteiverhandlung nicht von der Seite des Beschuldigten gewichen sei und diesem immer wieder vorgesprochen habe, was er sagen soll (pag. 219). Die Weigerung des Beschuldigten, das Protokoll zu unterzeichnen und die dafür angegebenen Gründe wurden somit im Protokoll vermerkt. Zudem hat der Zeuge C.________ sein Einvernahmeprotokoll, entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 265), ordnungsgemäss unterzeichnet (pag. 216 f.). Die Kritik des Beschuldigten an den Einvernahmeprotokollen der Vorinstanz geht damit fehl.