Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur die Aussagen des Zeugen C.________ protokolliert, sondern auch diejenigen des Beschuldigten (vgl. pag.