220). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und erscheint verhältnismässig. Die sitzungspolizeilichen Massnahmen richteten sich gegen Personen, die den Geschäftsgang störten. Der Beizug der Polizei diente der Durchsetzung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung an der Verhandlung. Die entsprechenden Weisungen der Gerichtspräsidentin gegenüber der Polizei verletzen die Gewaltentrennung nicht (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 StPO). Die Einwände der Beschuldigten gegen das Vorgehen der Gerichtspräsidentin (vgl. pag. 265) sind daher unbegründet.