6.4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlung, wozu ihr auch sitzungspolizeiliche Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kann die Unterstützung der am Ort der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen (Art. 63 Abs. 3 StPO). Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschuldigte und weitere Zuschauer der Gerichtspräsidentin wiederholt ins Wort fielen und sich ihren Anweisungen widersetzten. So kamen sie ihrer mehrmaligen Aufforderung, sich hinzusetzen, nicht nach (pag.