264 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv nach der Urteilseröffnung abgegeben. Er habe es schliesslich behändigt, jedoch die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung verweigert (pag. 219). Selbst wenn der Beschuldigte das Urteil in der Folge Gerichtspräsidentin B.________ geschenkt hätte, was aus dem Protokoll nicht hervorgeht, ändert dies nichts daran, dass ihm das Urteil rechtsgültig eröffnet und ausgehändigt wurde. 6.4 Gemäss Art.