Hierauf wurde die Parteiverhandlung geschlossen (pag. 219). Nach der geheimen Urteilsberatung eröffnete die Gerichtspräsidentin das Urteil und begründete es kurz. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 264 f.) wurde die erstinstanzliche Verhandlung somit eröffnet und anschliessend ordnungsgemäss durchgeführt. Soweit der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 StPO geltend macht, das Urteil sei ihm nicht ausgehändigt worden, weil er es Gerichtspräsidentin B.________ geschenkt habe (pag. 264 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.