218 Z. 2 f.). Damit waren dem Beschuldigten und den anwesenden Personen die strafrechtlichen Vorwürfe bekannt. Nach den Einvernahmen erkundigte sich die Gerichtspräsidentin beim Beschuldigten nach weiteren Beweisanträgen. Er zweifelte wiederum an der Legitimität der Vorsitzenden, stellte aber keine Beweisanträge. Daraufhin schloss die Vorsitzende das Beweisverfahren (pag. 219). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, ein Plädoyer zu halten respektive Anträge zu stellen. Er bemängelte, dass das Gericht all seine Fragen nicht beantwortet habe, ohne aber in der Sache Anträge zu stellen. Hierauf wurde die Parteiverhandlung geschlossen (pag.