340 Abs. 2 StPO). Eine Pflicht, die vollständige Anklageschrift vorzulesen, sieht die StPO nicht vor. In der Literatur bestehen indessen verschiedene Auffassungen, was genau unter den bekannt zu gebenden «Anträgen» zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe detailliert kennt, sie versteht und auch dem Publikum die wichtigsten Bestandteile der Anklage bekannt gegeben werden (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 255 f. mit Hinweisen;