406 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im oberinstanzlichen Verfahren ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO eröffnet die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 bis 5 StPO) gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2 StPO).