Zur Beurteilung standen (und stehen) zwei Übertretungen im Bagatellbereich, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 273). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, war die Verfahrensleitung nicht gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen bzw. sie zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verpflichten (Art. 405 Abs. 3 StPO und Art. 406 Abs. 1 Bst.