Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. 356 Abs. 1 StPO). Aufgrund der beantragten Strafe war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten, um die Anklage zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 e contrario StPO). Im Übrigen bestand auch kein Anlass, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Hauptverhandlung vorzuladen. Zur Beurteilung standen (und stehen) zwei Übertretungen im Bagatellbereich, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten.