c StPO). Die regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von CHF 110.00 (pag. 4). Mit Verfügung vom 22. November 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 31). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. 356 Abs. 1 StPO).