276; pag. 281). Aufgrund der Gewaltentrennung in der Schweiz könne nicht sein, dass eine unabhängige Richterin die Rolle des Staatsanwaltes übernehme (pag. 276; pag. 281). Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten (Abs. 3).