Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Wort- und Beschlussprotokollen des Grossen Rates, die für jedermann online auf der Internetseite des Grossen Rates ( unter Sessionen & Protokolle) einsehbar sind. Der Einwand des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet. 6.2 Die Beschuldigte rügt, dass die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgetreten sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe (pag. 264; pag. 276; pag.