In seiner Eingabe vom 18. April 2018 hielt der Beschuldigte Folgendes fest (pag. 283; vgl. auch pag. 278): Ich bin in Berufung gegangen, weil 1. ich niemandem einen Schaden zugefügt habe. 2. ich kein rechtstaatliches Verfahren in 1. Instanz hatte, weil die Richterin weder das Verfahren eröffnet, demzufolge nicht geschlossen und daraus resultierend keine Urteilseröffnung getätigt hat. 3. ich ausserdem keine Fragen stellen durfte, die wurden nicht zugelassen.