3. Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 26. März 2018 wurden die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 16. März 2018 eingereichten «Beweismittelblätter 1 und 2» (Medienberichte betreffend Machenschaften durch falsche Polizisten) zu den Akten erkannt. Der vom Beschuldigten mit Eingaben vom 28. März 2018 und 18. April 2018 gestellte Antrag, das Video der erstinstanzlichen Verhandlung sei als Beweismittel zuzulassen (pag. 278; pag. 284), wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 unter Hinweis auf Art. 71 und Art. 398 Abs. 4 StPO förmlich abgewiesen (pag. 286 f.).