c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 274 f.). Der Beschuldigte reichte am 28. März 2018 (pag. 276 ff.) und 18. April 2018 (pag. 281 ff.) zwei grösstenteils identische Eingaben ein, die mit Verfügung vom 20. April 2018 als schriftliche Berufungsbegründung entgegengenommen wurden (vgl. pag. 286). Am 1. und 22. Mai 2018 gelangten zwei weitere Eingaben des Beschuldigten vom 27. April 2018 (pag. 288 ff.) und 18. Mai 2018 (pag. 308 ff.) ein.