2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Januar 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 228 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (pag. 247 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. März 2018 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 264 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 273). Mit Beschluss vom 26. März 2018 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;