28. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.02.2016 auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrtrichtung Bern, als Lenker eines Personenwagens durch Rechtsüberholen auf Autobahn; und in Anwendung der Artikel 8 Abs. 3, 36 Abs. 5 VRV 35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: