26. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt; der Beschuldigte hat daher die Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00 zu tragen. 27. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte, welcher verurteilt wird, als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat daher die Kosten für das Verfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen.