Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet die Kammer gleich wie die Vorinstanz die Ausscheidung von 4 Tagessätzen als verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 4 Tage.