14 Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zudem wird damit auch der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe, welche insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung besteht, Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet die Kammer gleich wie die Vorinstanz die Ausscheidung von 4 Tagessätzen als verhältnismässig.