23. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem nicht einschlägig vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Hingegen lässt der wie erwähnt bedenkliche Mangel an Einsicht und Reue sowie der vorbelastete Leumund im Strassenverkehr eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren als notwendig erscheinen, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. pag. 238, S. 32 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, mit der Ausnahme, dass eine Delinquenz während hängigem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.