22. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass neben den Einkünften aus selbstständiger und unselbständiger Arbeit auch solche aus dem Vermögen dem Täter wirtschaftlich zufliessen und deswegen bei der Festlegung des Tagessatzes zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Vermögenssubstanz vorliegend nicht zu berücksichtigen ist und damit auf Grundlage der Steuererklärung eine Tagessatzhöhe von CHF 1‘710.00 resultiert. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 237 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung).