13 nicht willens, das Verbot des Rechtsüberholens zu akzeptieren bzw. sich dementsprechend zu verhalten. Gemäss eigenen Aussagen fühlt er sich dadurch in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt (pag. 144). Dies wirkt sich jedoch vorliegend nicht straferhöhend aus, sondern wird gegebenenfalls in einem Administrativverfahren zu berücksichtigen sein. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als verschuldensangemessen.