Diese Einträge und das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren – insbesondere seine Aussagen, wonach er das Manöver sorgfältig ausgeführt habe etc. – zeigen einen nicht unbedenklichen Mangel an Einsicht. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht betont hat, scheint es, als sei der Beschuldigte