21. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat sämtliche Täterkomponenten zutreffend wiedergegeben, weswegen auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 235 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sein automobilistischer Leumund jedoch getrübt ist, was sich aus den vorliegenden ADMAS-Akten ergibt (pag. 47). Diese Einträge und das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren – insbesondere seine Aussagen, wonach er das Manöver sorgfältig ausgeführt habe etc. – zeigen einen nicht unbedenklichen Mangel an Einsicht.