Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und dem sich daraus ergebenden noch leichten Verschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.