Der Beschuldigte hat zudem nicht lange zugewartet, sondern ohne zu zögern zum Überholmanöver angesetzt, was zeigt, dass seine Beweggründe lediglich in seiner Ungeduld und fehlenden Einsicht liegen, was sich insbesondere auch aus seinen eigenen Aussagen ergibt, wonach er sich durch das Verbot des Rechtsüberholens in seinen Rechten beeinträchtigt fühle (pag. 144). Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen.