Es ist keineswegs so, dass er durch das vor ihm fahrende Fahrzeug ausgebremst oder behindert und daher zu diesem gefährlichen Überholmanöver provoziert wurde. Vielmehr ist der Mazda mit gut 100 km/h gefahren und hat damit die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht unterschritten. Der Beschuldigte hat zudem nicht lange zugewartet, sondern ohne zu zögern zum Überholmanöver angesetzt, was zeigt, dass seine Beweggründe lediglich in seiner Ungeduld und fehlenden Einsicht liegen, was sich insbesondere auch aus seinen eigenen Aussagen ergibt, wonach er sich durch das Verbot des Rechtsüberholens in seinen Rechten beeinträchtigt fühle (pag.