20. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte bezüglich des Überholmanövers vorsätzlich und bezüglich der durch ihn geschaffenen Gefährdung mit Eventualvorsatz, was als tatbestandsmässig zu beurteilen ist. Auch die Beweggründe und die übrigen Umstände vermögen das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern. Im Gegenteil hat der Beschuldigte durch sein Verhalten eine äusserst geringe Frustrationstoleranz im Strassenverkehr offenbart. Es ist keineswegs so, dass er durch das vor ihm fahrende Fahrzeug ausgebremst oder behindert und daher zu diesem gefährlichen Überholmanöver provoziert wurde.