Die Rücksichtslosigkeit, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen offenbart hat, ist jedoch tatbestandsmässig und darf sich daher nicht verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem im Verhältnis zum Strafrahmen noch leichten Verschulden auszugehen.